Übernahme der Kosten für Implantate
Krankenkassenkarten

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Implantation nur in folgenden Fällen:
1. umfangreiche Nichtanlage von Zähnen, d.h. ein erheblicher Teil der bleibenden Zähne fehlen wegen einer angeborenen Entwicklungsstörung,
2. bestrahlte Patienten, die wegen einer Krebserkrankung im Kopf- Halsgebiet sich einer Strahlentherapie unterziehen mussten.
3. Patienten, die auf Grund einer Lähmung ( z.B. Spastiken, aber durchaus auch Multiples Sklerose oder Parkinson) ihre Prothese nicht adäquat benutzen können.
4. bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten auf Grund von Tumoroperationen, Unfällen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge von großen Zysten
5. Operationen infolge von Osteopathien (= besondere Knochenerkrankung), angeborenen Fehlbildungen, wie z.B. Lippen - Kiefer- Gaumenspalten oder Unfällen.
6. bei dauerhaft bestehender Mundtrockenheit, wie z B. bei der Melkerson, Rosenthal - Erkrankung oder wie obengenannt, nach Bestrahlung im Kopf- Halsbereich.

Private Krankenversicherung:
Die private Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Implantation, soweit nichts anderes vereinbart bis zum 3,5 -fachen Satz und das Material und Laborkosten bis auf den  Selbstbehalt in voller Höhe. Gelegentlich versuchen sich Krankenversicherungen sich aus der Verpflichtung zu stehlen, indem sie behaupten, es handle sich um eine Luxusversorgung.
Laut Urteil vom Oberlandesgericht (OLG Karlruhe, 21.03.96 Az: 12 U 168/95) muss sie diese jedoch akzeptieren, selbst wenn eine andere (herausnehmbare) Versorgung kostengünstiger ist.
Sollten Sie eine Zahnstaffel vereinbart haben, empfehlen wir Implantate aus unserer Economieserie.

Beamte haben bei einer Zahnimplantationsbehandlung ein Recht auf Beihilfe. Die Beihilfevorschriften für Bund und Länder sind unterschiedlich. 
Bedienstete des Bundes haben im Vergleich, sehr gute gesundheitliche Rahmenbedingungen. 

Beihilfe bei zahnärztlichen Behandlungen
Allgemeines:
Zahnärztliche Behandlungen - mit Ausnahme von Implantatbehandlungen - bedürfen keiner vorherigen Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle.
Die Kosten zahnärztlicher Behandlungen sind beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich zunächst an der Gebührenordnung fur Zahnärzte bzw. dem Gebührenverzeichnis hierzu (GOZ). Nach § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich eine Gebühr nach dem 1,0-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. 
Die Gebühr ist nach p 5 Abs. 2 GOZ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach beliebigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein.
 
Auslegung des Landes NRW über die Auslegung der Gebührenordnung fur Zahnärzte:
Entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1994 hat das Land NRW seine Auffassung durch den Runderlass des Finanzministeriums vom 16.11.2012 (SMBI. NRW Nr. 203204) zum zahnärztlichen Gebührenrecht dargelegt und veröffentlicht, so dass die Beihilfeberechtigten Gelegenheit haben, sich hierauf einzustellen.. zum Runderlass

Behandlungen Zahnersatz- / prothetische Behandlung
Die Aufwendungen für Material- und Laborkosten sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen in Höhe von siebzig vom Hundert beihilfefähig (ab 01.01.15). Mehraufwendungen für Verblendungen (einschl. Vollkeramikkosten - bzw. Brücken, z.B. im Cerec-Verfahren). Diese sind grundsätzlich nur bis einschließlich Zahn 6 notwendig und beihilfefähig. Für Zahn 7 sowie und/oder 8 werden pauschal je Krone 80,-- Euro in Abzug gebracht. Soweit eine Brückenversorgung über Zahn 6 hinaus reicht, sind auch diese Verblendungskosten als beihilfefähig anzuerkennen-, sollte neben den prothetischen Leistungen auch eine konservierende Behandlung durchgeführt werden, und sollten hierfür ebenfalls Material- und Laborkosten entstehen, sind diese gesondert in der Rechnung aufzuführen..  Die Entfernung vorhandener funktionsfähiger Amalgamfüllungen und ihr Ersatz (z.B. durch Inlays) kann beihilferechtlich nicht als notwendige Maßnahme angesehen werden. Es gibt nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand keinen begründeten Verdacht für ein medizinisch nicht vertretbares gesundheitliches Risiko durch Tragen, Legen oder Entfernen von Amalgamfüllungen. Bei Inlays ist die temporäre Versorgung der Kavität zwischen Präparieren der Kavität und Eingliedern der endgültigen Einlagefüllung Bestandteil der Leistung nach den Nrn. 2150 bis 2170 GOZ. Daneben können Gebühren nach den Nrn. 2270 und 2020 GOZ (auch analog) nicht berechnet werden. 

Implantatbehandlung:
Aufwendungen für Implantate und implantologische Leistungen im Zahnbereich einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig: 
1. größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in z. B.
- Tumoroperationen
- Entzündungen des Kiefers
- Operationen infolge großer Zysten
- Operationen infolge von Osteopathien,
sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder - Unfällen haben. 
2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen. 
4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtbereich (z.B. Spastiken), 
5. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Oberkiefer oder Unterkiefer oder 
6. Einzelzahnlücke, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind. 
7. Freiendlücke, wenn zumindest die Zähne 6,7 und 8 fehlen.
Im Fall der Nummer 5 sind höchstens die Aufwendungen für 2 Implantate je Kieferhälfte (einschließlich vorhandener Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde) beihilfefähig.

Weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe ist, dass der Festsetzungsstelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und dieser aufgrund eines Gutachtens des zustängigen Amtszahnarztes (dieses gilt nicht für die Gewährung einer Implantatpauschale sowie Reparatur eines schon vorhandenen Implants) vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). Die Kosten des Gutachtens trägt die Beihilfestelle.
Wird eine Implantatversorgung gewählt, obwohl die vorstehenden Indikationen nicht vorliegen, oder umfasst bei Vorliegen der dort genannten Indikation die Versorgung mehr Implantate als nach dem amtsärztlichen Gutachten notwendig wären, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Es können jedoch für andere Implantatversorgungen bis zur Höchstzahl von 8 Implantaten (zwei je Kieferhälfte) - im Hinblick auf die aufwendungen einer herkömmlichen Zahnversorgung - pauschal je Implantat 500 Euro als beihilfefähig anerkannt werden. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben der Pauschale beihilfefähig. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich 300 Euro je Implantat beihilfefähig.
 
Mit dem Pauschalbetrag sind mit Ausnahme der Suprakonstruktion sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen einschließlich notwendiger Anästhesie und der  Kosten u.a. für die Implantate selbst, Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (z.B. Bohrer, Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatz, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten.
 
Liegen die Indikationen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b BVO nicht vor, kann die Festsetzungsstelle auf die Einholung des amtsärztlichen Gutachtens verzichten. Wünscht der Beihilfeberechtigte in diesen Fällen eine amtsärztliche Begutachtung und Beratung - auch im Hinblick auf alternative Zahnersatzbehandlungen - kann dies durch die Beihilfestelle mit dem Hinweis, dass die Begutachtungskosten nicht beihilfefähig sind, vermittelt werden. (Stand 1/2015)
 
Die hier angeführten Informationen sind Auszüge aus einem Beihilfe-Merkblatt der Bezirksregierung Detmold / NRW.
Den kompletten Text des Beihilfe-Merkblattes und weitere wichtige Informationen erhalten Sie hier.  
Beihilfe, die Fibel

Wann beteiligt sich die gesetzl. Krankenkasse an den Kosten für den Zahnersatz auf Implantaten?

 1. Bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, d.h. es fehlt nur ein Zahn und vor und hinter der Lücke stehen noch Zähne, wenn keine parodontale Behandlung erforderlich und der angrenzende Zahn kariesfrei ist. Zahn muss nur kariesfrei sein, aber Füllungen sind erlaubt.
2. Bei Totalprothesen mit starker Kieferkammauflösung, also geringer Höhe des Gaumens. 

In unserer Praxis sind Beratungen zur Implantologie und zur Erstattung der Kosten durch Kassen kostenfrei!